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BVerfg - Beschluss vom 02.01.2008

BVerfG zum Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt und Architektur“ in der Werbung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch (ländergesetzliche) Regelungen mit der Bezeichnung „Architekt“ nur werben darf, wer in die Architektenliste eingetragen ist. Auch Wortverbindungen wie Architekturbüro oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist durch das Gemeinwohlziel gerechtfertigt, wenn bei Kapitalgesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung in der Firma nur erlaubt ist, wenn eine Eintragung in die Gesellschaftsliste der zuständigen Architektenkammer vorliegt.

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