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Hohe Anerkennung der DIN EN ISO/IEC 17024 Personenzertifizierung sowie der ISO 9001

Beschluß Landgericht Hechingen – 1. Zivilkammer am 9.03.2017

1. Das Befangenheitsgesuch des Antragstellervertreters gegen den Sachverständigen vom 25.01.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragstellervertreters auf Beauftragung eines neuen Sachverständigen und Wiederholung der Beweisaufnahme wird zurückgewiesen.

Gründe:

A. Das Befangenheitsgesuch des Antragstellervertreters war zurückzuweisen.

I. In der mündlichen Erörterung vom 25.01.2017 hat der Sachverständige auf Frage des Antragstellervertreters erklärt, dass aus technischer Sicht eine Ausführung der Eingangstür sowohl mit als auch ohne Schwelle möglich ist; die Baubeschreibung enthalte keine Aussage zu einer schwellenlosen Ausführung, auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes als Büro- und Verwaltungsgebäude. Daraufhin fragte der Antragstellervertreter, ob dem Sachverständigen nicht bekannt sei, dass Betriebe ab einer gewissen Größe verpflichtet seien, auch Schwerbehinderte wie Rollstuhlfahrer einzustellen. Dazu erklärte der Sachverständige, diese Frage sei Unsinn, da aus technischer Sicht nur dann allein eine schwellenlose Ausführung der Tür den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, wenn eine rollstuhlgerechte oder barrierefreie Ausführung vereinbart wurde.
Daraufhin hat der Antragstellervertreter den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Bezeichnung seiner vom Gericht zugelassenen Frage als Unsinn gebe der zu der Befürchtung Anlass, der Sachverständige werde seinen Gutachtenauftrag nicht mit der nötigen Neutralität erfüllen.

II. Das Befangenheitsgesuch hat keinen Erfolg.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Sinne der § 42 Abs. 2, 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Befangenheit meint dabei eine unsachliche innere Einstellung zu einem Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob der Sachverständige sich selbst als befangen sieht, es genügt, dass Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht der Partei geeignet sind, die Unparteilichkeit zu befürchten.
Maßstab ist insoweit, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. Gehrlein in Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 42 ZPO, Rdnr. 4 ).

Derartige Umstände, aus denen sich aus der Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten der Anschein der Befangenheit ergeben könne, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters rechtfertigt die Bezeichnung des Vortrags des Antragsgegners zur Verpflichtung der Antragsteller, auch Rollstuhlfahrer zu beschäftigen, als „Unsinn“, keine Besorgnis der Befangenheit. Schon aus der konkreten Formulierung („Das ist doch Unsinn, für mich als Techniker kommt es nur darauf an, ob eine rollstuhlgerechte oder barrierefreie Ausführung vereinbart war.“) ergibt sich, dass mit dieser Aussage durch den Sachverständigen die Unrichtigkeit der Ausführungen des Antragstellervertreters aus seiner – technischer – Sicht gekennzeichnet werden sollte, ohne dass damit zugleich eine unsachliche Herabsetzung des Antragstellervertreters verbunden war. Der Sachverständige wollte ganz offensichtlich mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen, dass er aufgrund seiner Fachkenntnis der Auffassung ist, die Ausführungen zu arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen seien für die Bestimmung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im vorliegenden Fall unerheblich. Diese Zielrichtung der Aussage ergibt sich ohne weiteres aus der Äußerung des Sachverständigen sowie aus dessen Stellungnahme 20.02.2017. Die Formulierung kennzeichnet insoweit nur die Unschlüssigkeit von Gedankengängen aus der Sicht des Sachverständigen, ohne den Antragstellervertreter unsachlich herabzusetzen oder persönlich zu verletzen. Ebenso wie ein Richter ist der Sachverständige insoweit berechtigt, aus seiner Sicht unzutreffenden, fernliegenden Vortrag auch als solchen zu kennzeichnen, ohne damit die berechtigte Besorgnis der Befangenheit auszulösen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 2 WF 409/14 -, Rn. 20).

Selbst wenn man die Formulierung des Sachverständigen als Fehlgriff in der Wortwahl bewerten wollte, würde dies nicht die Besorgnis begründen, der Sachverständige lasse es gegenüber dem Antragstellervertreter an der nötigen Unvoreingenommenheit fehlen. Zu berücksichtigen ist insoweit zum einen, dass der Sachverständige im gesamten Verlauf der mündlichen Erörterung heftig angegriffen wurde, so dass er sich auch mit deutlichen Worten hiergegen zur Wehr setzen durfte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6.9.2007 16 W 80/07; Gehrlein in Münchner Kommentar a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 5, m. w. N.). Darüber hinaus handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Spitze, die sich nur auf eine Einwendung des Antragsstellervertreters bezieht, in einer ansonsten völlig sachlichen ausführlichen Stellungnahme des Sachverständigen.
Insgesamt deuten die Formulierungen des Sachverständigen jedenfalls nicht auf eine persönliche Betroffenheit und eine von der sachlichen Ebene losgelöste Emotionalität hin, was bei einer verständigen Partei die Befürchtung begründen könnte, dass der Sachverständige nicht mehr sachbezogen und neutral in seinen Bewertungen ist.

B. Ebenso war der Antrag auf Beauftragung eines neuen Sachverständigen und Wiederholung der Beweisaufnahme zurückzuweisen.

I. Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 hat der Antragstellervertrer beantragt, einen neuen Sachverständigen zu beauftragen und die Beweisaufnahme zu wiederholen, weil der Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vereidigt und offenkundig nicht sachkundig sei. Zur Begründung wurde auf das Urteil des OLG Celle vom 30.11.2016, 14 U 136/16, verwiesen.

II. Dieser Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Sachverständige ist zwar nicht als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden öffentlich bestellt und vereidigt. Dies macht seine Beauftragung indes nicht fehlerhaft. Die öffentliche Bestellung für ein Fachgebiet entfaltet zwar eine gewisse Vermutung für eine besondere Fachkunde.
Die fehlende öffentliche Bestellung begründet indes keine Vermutung für fehlende Fachkunde.
Dementsprechend wird die Vorschrift des § 404 Abs. 2 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) gemeinhin als bloße Ordnungsvorschrift ausgelegt (Zöller-Greger, ZPO, § 404 Rn. 2; OLG Hamm Urt. v. 7.6.2010- 6 U 213/08).

2. Die Sachkunde des Sachverständigen ergibt sich hier unabhängig von der fehlenden öffentlichen Bestellung und Vereidigung aus seiner Zertifizierung als Sachverständiger für Bau- und Nässeschäden nah DIN EN ISO 9001 :2008. Eine solche Zertifizierung, erfolgt sie nach dem Standard der DIN EN ISO/IEC 17024:2012, ist ein der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis und diesem gleichzusetzen (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Bleutge GewO § 36 Rn. 20).
Darüber hinaus ergibt sich die Sachkunde des Sachverständigen, von der sich das Gericht in anderen Verfahren überzeugen konnte, aus seiner Ausbildung als Maurer und Architekt.

3. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Antragstellervertreter in Bezug genommenen Urteil des OLG Celle vom 30.11.2016, 14 U 136/16. Dieses hat zum Inhalt, dass ein für das Fachgebiet „Honorare für Architektenleistungen“ öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auch Ausführungen zur Beurteilung der luxemburgischen Rechtslage gemacht hat.
Insoweit hat das OLG Celle die Beweiserhebung für unzureichend erachtet. Dieser Fall ist aber mitnichten mit dem Vorliegenden vergleichbar, bei dem sich die Sachkunde des Sachverständigen für die Beurteilung von Schäden an Gebäuden zwar nicht aus einer öffentlichen Bestellung, aber aus anderen Umständen ergibt.

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