Häufig gestellte Fragen

Ein Sachverständiger stellt einen Antrag, die Zertifizierungsstelle prüft ob die Voraussetzungen für einen Zertifizierungsvorgang
vorliegen.

 

Für das beantragte Fachgebiet muss nicht grundsätzlich ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Fachgebiete und dessen Zertifizierungsvoraussetzungen für das jeweilige Fachgebiet werden durch die Zertifizierungsstelle bestimmt.

 

Um sich für eine Personenzertifizhierung zu qualifizieren, müssen Sie über umfassendes Sach- und Fachwissen verfügen. Personenzertifizierte Sachverständige und Sachkundige, Ausbilder sowie Trainer und Berater unterliegen aufgrund privatrechtlicher Verträge der Überwachung durch die Zertifizierungsstelle.

  • Zertifizierung wird verstanden als das Resultat einer Prüfung durch einen unabhängigen Dritten (z.B. Auditor eines Zertifizierungsanbieters), der die Übereinstimmung der Arbeitsabläufe mit den Kriterien der Güte, mit anerkannten Standards und Normen (z.B. nach DIN-EN-ISO) für einen bestimmten Zeitraum bestätigt. Zertifizierer sind Experten für QM-Systeme, sie prüfen in erster Linie die Strukturqualität sowie vorhandene Sach- und Fachkunde und persönliche Eignungsstärken eines Antragsstellers

  • Akkreditierung heißt die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Einrichtung (z.B. eines Labors) unter Berücksichtigung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Die hierfür ausgebildeten und von den Fachgesellschaften empfohlenen Fachgutachter bringen neben ihren Kenntnissen über QM-Prozesse und -Systeme ihre dezidierte Fachkenntnis in die Prüfung mit ein.

Zu den Hauptaufgaben der Zertifizierungsstelle für Sachverständige gehört die Überwachung und Weiterentwicklung der Zertifizierungsverfahren. Darüber hinaus sind wir für die Prüfung und Bewertung von Dokumentationen zuständig, die im Zertifizierungsprozess erstellt werden.

 

Gerichte und private Auftraggeber müssen sich unbedingt auf die fachlich richtige Beurteilung von Sachverhalten verlassen können.

 

Aus diesem Grund müssen – im Interesse des Berufsstandes, der Verbraucher und der Rechtspflege – an die Bewerber besonders hohe Anforderungen gestellt werden.

 

Aus diesem Grund muss der Personenzertifizierte Sachverständige schon zu Beginn seiner Tätigkeit über die überdurchschnittliche Sachkunde verfügen und dieses durch ein umfassendes Zertifizierungsverfahren unter Beweis stellen. Diese Überwachung ist die Kernaufgabe der  Zertifizierungsstelle.

Schon als Bewerber muss der Teilnehmer in der Lage sein, technische Vorgänge und Geschehen gemäß des jeweiligen Berufsbildes in leicht verständlicher Weise Nichtfachleuten zu erklären. Des Weiteren wird erwartet, dass er geeignete Sanierungs- und Abhilfemaßnahmen für von ihm festgestellte Mängel vorschlagen kann.

 

Zertifizierungen werden nach den jeweils gültigen internationalen Standards vergeben. Dabei wird sichergestellt, dass die Zertifikate nur an Organisationen und Personen vergeben werden, die die höchsten Qualitätsanforderungen erfüllen. Eine Zertifizierung gem. einer DIN EN ISO/IEC 17024:2012 strukturierten Zertifizierungsstelle gilt u.a. als Referenz und somit ebenfalls als eine Qualitäts- oder Qualifikationsgarantie. Personenzertifizierte Sachverständige unterliegen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung und ihrer hohen fachlichen Qualifikation der regelmäßigen Kontrolle der Zertifizierungsstelle.

Der Personenzertifizierte Sachverständige soll die besondere Qualifikation bereits bei seiner Prüfungsunterziehung besitzen und nicht erst mit dem Studium zur Erlangung der Sachkunde nach dem Zertifizierungsverfahren beginnen.

 

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben ihre fachliche Kompetenz vor ihrer Bestellung nachgewiesen.

 

Der Sachverständige muss heute mehr denn je sowohl Kaufmann als auch Praktiker sein. Oftmals gilt es für den zertifizierten Sachverständigen, die Angemessenheit bzw. Üblichkeit von Preisen zu ermitteln. Aus diesem Grund muss der Bewerber über umfassende betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse verfügen.

 

Wir legen großen Wert auf eine fundierte Ausbildung und berufliche Erfahrung unserer Sachverständigen. Daher sind ein abgeschlossenes Studium, Meistertitel, Bachelor, Master oder andere Qualifikationen derzeit die besten Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Sachverständiger/Sachkundiger/Trainer und Berater.

  • a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
  • b) keine gravierenden Bedenken gegen seine Eignung bestehen;
  • c) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch weitere Leistungen zu erbringen, nachweist;
  • d) er über die zur Ausübung seiner Tätigkeit als Personenzertifizierter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
  • e) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und dieses auch unter Beweis stellt;
  • f) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines zertifizierten Sachverständigen bietet;
  • g) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt.


Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann unter Umständen nur dann an einem Zertifizierungsverfahren teilnehmen, wenn er die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

 

  • h) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich und weisungsfrei ausüben kann;
  • i) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen als von ihm selbst erstellt und gekennzeichnet werden.
  • j) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.


Mit einer erfolgreichen Personenzertifizierung unter Berücksichtigung DIN EN ISO/IEC 17024:2012 erhält der Sachverständige einen national und europaweit bekannten Nachweis über das hohe Niveau und die Aktualität seines Fachwissens.

 

Sie bescheinigt ihm seine ordnungsgemäße Arbeit mit hohem Anspruch und zeigt, dass er die regelmäßigen Überwachungen und Arbeitsproben positiv abschließt. Die Zertifizierungsstelle stellt somit sicher, dass der Sachverständige eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistet. Dabei hat der Sachverständige den Vorteil, wenn auch einen langen so doch zielgerichteten Weg zu beschreiten.

 

Für Rückfragen zu neuen Sach- und Fachgebieten stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Personenzertifizierte Sachverständige unterliegen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung und ihrer hohen fachlichen Qualifikation der regelmäßigen Kontrolle der Zertifizierungsstelle. Ihre Arbeit wird ständig überwacht (z. B. durch stichprobenhaft durchgeführte jährliche Kontrollen von gefertigten Gutachten). Die Gültigkeitsdauer des ausgestellten Zertifikats ist auf fünf Jahre begrenzt. Danach muss sich der Sachverständige rezertifizieren lassen. Diese Qualifikation als Personenzertifizierter Sachverständiger ist im überaus hohen Masse anerkannt.

 

Auch und insbesondere im Sinne des Verbraucherschutzes wird hierdurch die fachliche Kompetenz in bestimmten und von der speziellen Zertifizierung erfassten Bereichen nachgewiesen und anerkannt.

Folgende Anforderungen an den Sachverständigen beziehen sich auf die persönliche Eignung.

 

Fachtheorie
Schon als Bewerber muss er in der Lage sein, technische Vorgänge und Geschehen gemäß dem jeweiligen Berufsbild in leicht verständlicherweise Nichtfachleuten zu erklären. Des Weiteren wird erwartet, dass er geeignete Sanierungs- und Abhilfemaßnahmen für von ihm festgestellte Mängel vorschlagen kann.

 

Forensisches Wissen
Ferner muss er über forensisches Wissen verfügen. Nicht immer bleibt ihm genügend Zeit, im eigenen Büro darüber nachzudenken.

 

Oftmals muss er schon im Gerichtssaal die grundlegenden Züge einer Mängelbeseitigung darlegen und auch einem Laien erklären können, ohne dabei überheblich zu erscheinen. Deshalb ist es unabdingbar, dass die anerkannten Regeln des jeweiligen Berufszweigs verinnerlicht werden und eine umfassende, übergreifende Normen- und Richtlinienkenntnis vorhanden ist.

 

Es wird von ihm verlangt, dass er über sehr gute Kenntnisse im jeweiligen Fachgebiet verfügt und gebräuchliche Konstruktionen erklären kann.

 

Fachpraxis
Die erfolgreiche Sachverständigentätigkeit schöpft ihre Erfahrung nicht nur aus der Theorie, sondern auch aus langjähriger Praxis.

 

Diese unterteilt sich in

 

  1. die eigene Tätigkeit als Architekt, Bauingenieur, Meister bzw. Betriebsführer etc. und
  2. den Fundus, den sich der Personenzertifizierte Sachverständige durch vergleichende Studien regelmäßiger Fortbildung erwirbt.

Der Sachverständige muss heute mehr denn je sowohl Kaufmann als auch Praktiker sein. Oftmals gilt es für den zertifizierten Sachverständigen, die Angemessenheit bzw. Üblichkeit von Preisen zu ermitteln. Aus diesem Grund muss der Bewerber über umfassende betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse verfügen.

 

Der Personenzertifizierte Sachverständige muss;

 

Die Kostenrechnung und die Kalkulation beherrschen;

 

Der Sachverständige sollte in der Lage sein, sofort – ohne Zuhilfenahme von Nachschlagewerken – die Berechnung eines Stundenverrechnungssatzes zu erklären; er muss insbesondere vorgelegte Kalkulationen und Rechnungen prüfen und nachvollziehen bzw. eigene Rechenmodelle allgemeinverständlich aufstellen können.

 

  • Besonderer Wert wird bei handwerklichen Leistungen auf die Aufgliederung des Gemeinkostensatzes und der Material-Gemeinkosten gelegt.
    Dazu bedarf es der Beherrschung der Materialpreisermittlung.
    Diese umfasst die üblichen Verschnittsätze und das Massenermittlungs­verrfahren.
  • Der Sachverständige muss wissen, wie Versicherungsschäden einzuschätzen sind.

Manche technische Vorgänge und Zustände, beispielsweise bei der Holztrocknung, der Erkennung von Holzarten oder Schädlingsbefall, der Elektro- oder Heizungsinstallation, Undichtigkeiten in Flachdächern, müssen an Hand von (sinngemäßen) Zitaten aus der Fachliteratur zusätzlich erklärt werden können.

 

Von einem Bewerber wird erwartet, dass er über entsprechende Literatur verfügt, diese auch kennt und anzuwenden weiß.

Darüber hinaus ist der ständige Bezug von Fachzeitschriften, in denen von Neuerungen und tieferen Erkenntnissen berichtet wird, notwendig.

In manchen Fällen reicht der Maßstab als Messinstrument nicht aus. Es gilt, die Holzfeuchte, die Temperatur, die Luftfeuchte (zur Taupunktermittlung), die Dachneigungen, Energieverluste von Baukörpern etc. zu ermitteln bzw. zu messen. Dem Bewerber muss der Umgang mit entsprechenden Messinstrumenten geläufig sein.

 

Er muss Messprotokolle verstehen und überprüfen können.

Der Sachverständige muss sich darüber im Klaren sein, dass er einen nicht zu unterschätzenden Teil seiner Arbeitszeit dem Sachverständigenwesen widmen wird.

Es wird z. B. von ihm verlangt, kurzfristig Untersuchungen schadhafter Bauteile vorzunehmen und diese Untersuchungen über einen längeren Zeitraum zu Ende zu führen.

 

Es wird von ihm erwartet, dass er die Ergebnisse der Untersuchungen in angemessener Frist unter Verwendung moderner EDV-Dokumentation wie Textverarbeitung (z. B. WORD), Tabellenkalkulation (z. B. EXCEL), Branchensoftware, CAD-Zeichnungen und aussagekräftiger Fotografien verarbeitet.

 

Sachverständige stehen bei der Ausübung ihres Amtes im Blickpunkt der streitenden Parteien bei den Gerichten. Mit einem unaufdringlichen, aber sicheren Auftreten sollen sie Vertrauen in die fachliche Kompetenz schaffen.

 

Format, Arbeitseinsatz, Erfolg

 

Ein Personenzertifizierter Sachverständiger muss bei einer mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Gerichtssaal (bis hin zu den Oberlandesgerichten) einen zuverlässigen, qualifizierten Eindruck hinterlassen. Er gilt dort als der sachkundige Helfer des Richters. Der Bewerber muss im Rahmen der ihm gesteckten Grenzen umsichtig und mit „Format“ handeln. Aus diesen Gründen darf auch „das Äußere“ nicht vernachlässigt werden. Diesen Fähigkeiten gilt die besondere Aufmerksamkeit der Prüfer.

 

Neben der fachlichen Qualifikation ist für jeden Sachverständigen unabdingbar, eine kommunikative und soziale Kompetenz weiter auszubauen. Immerhin muss der Sachverständige nicht nur die fachlichen Zusammenhänge näher erläutern und für einen Laien nachvollziehbar darstellen, sondern auch den entstandenen Konflikt in der jeweiligen Eskalationsstufe erkennen. Hierfür muss er ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten besitzen und konfliktvermeidendes statt selbstdarstellendes, monolo-gisierendes Gesprächsverhalten beherrschen.

 

Genau zuhören zu können, konfliktarm zu verhandeln, Gespräche partnerzentriert führen, systematisch zu argumentieren, einen Gesprächsleitfaden parat zu haben, sind geeignete Instrumente, um kritische Situationen adäquat zu erfassen und zu meistern. Der Besuch eines Rhetorikkurses ist hilfreich.

Der Sachverständige muss in der Lage sein, Fachaufsätze, Akten und dergl. studieren zu können. Er ist durch die Zertifizierungsanforderungen gehalten, sich durch den Besuch von Seminaren, Teilnahme an Exkursionen, Betriebsbesichtigungen, Besuchen bei Instituten etc. weiterzubilden und diesen zu dokumentieren.

 

Eine Zertifizierung nach den Prüfgrundsätzen der SVG Euro-Zert GmbH (EURO-ZERT) ist ein wichtiger Schritt in Richtung der Qualitätssicherung und der Aufrechterhaltung von Qualifikationen.

 

Mit dem Kompetenz-Zertifikatsverfahren gemäß DIN EN ISO/IEC 17024:2012 liegt ein transparentes und unabhängiges Verfahren vor, das seinem Inhaber geeignetes Wissen und die Fähigkeit bescheinigt, Gutachten zu erstellen.

Im Anerkennungsverfahren prüft die Zertifizierungsstelle die Gleichwertigkeit, der Anforderung aus einem Zertifizierungsprozesses, mit der Qualifikation eines vergleichbaren Prozesses.  Für diese Gleichwertigkeitsprüfung sind bestimmte Dokumente notwendig, die Inhalt und Dauer der Ausbildung zum Sachverständigen dokumentieren.

 

Ausländischen Berufsqualifikation

 

Meistens ist der Anerkennungsantrag ein Formular. Damit können Personen einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation stellen. Der Anerkennungsantrag wird zusammen mit den erforderlichen Dokumenten an die zuständige Stelle gesendet.

 

Die Bestellungskörperschaften untereinander haben keine einheitliche Vorgehensweise bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde.

 

Das  Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am 31. Juli 2009 hierzu beschlossen:

 

„… Was es den Nachweis der besonderen Sachkunde betreffe, dürfe es keine starr schematische Handhabung geben, insbesondere dürfen die Bestellungskörperschaften nicht verlangen, dass sich jeder Bewerber einem schriftlichen und mündlichem Examen unterziehen müsse.

Vielmehr könne ein  Bewerber seine besondere Sachkunde auch durch andere Nachweise erbringen wie beispielsweise die Vorlage eigener Gutachten “ – AZ: 7 LA 79/09

Es gibt laut unseren normativen Dokumenten drei Zertifizierungsmöglichkeiten.

 

  1. Bei einer öffentlichen Bestellung wird die öffentliche Bestellung als Zulassungsvoraussetzungen im vollen Umfang im
    Zertifizierungsverfahren / Anerkennungsverfahren berücksichtigt und anerkannt.

 

  1. Sachverständigenanwärter müssen den vollständigen Prüfungsprozess in schriftlicher und mündlicher Form durchlaufen.
    Dies setzt voraus, dass eine vollständige Ausbildung z.B. TÜV, DEKRA o. a. nachgewiesen werden muss. 

 

  1. Der Sachverständige ist bereits langjährig als Sachverständiger tätig und hat Vorbereitungskurse besucht.
    Hier besteht die Möglichkeit im Zertifizierungsverfahren durch das vorgeschaltete Anerkennungsverfahren, es müssen zwei Gutachten und Ausbildungsnachweise eingereicht werden, zertifiziert zu werden.

  1. Des Weitere kann es erforderlich werden, dass zwei Rechts-Seminare besucht werden müssten, siehe www.eurozert-seminare.de

  

Aufgrund der Möglichkeit in einem Anerkennungsverfahren weitere Bewertungspunkte zu erlangen, können alle vorliegenden Zertifikate und Teilnahmebestätigungen, dem Zertifizierungsantrag beigefügt werden.

Sie möchten gern als Personenzertifizierter Sachverständiger tätig werden sich somit als verlässlicher und kompetenter Partner in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen betätigen?

 

Oder möchten Sie sich „lediglich“ einen Überblick verschaffen, welche Leistungen Sie von einem Personenzertifizierten Sachverständigen erwarten dürfen?

 

Wir geben Ihnen hier die Möglichkeit, dass Sie sich umfangreich und schnell mit der Materie, mit wesentlichen Fragen rund um die Außendarstellung des Personenzertifizierten Sachverständigen, vertraut machen.

 

Die Personenzertifizierungsordnung wurde mit dem Ziel erarbeitet, dass Maßnahmen beschrieben werden, wie eine Person zu zertifizieren ist, dass die zertifizierte Person die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms auch erfüllt.

 

Dieser Prozess der Begutachtung, Überwachung sowie der periodischen Wiederbegutachtung der Kompetenz, brachte Vertrauen in die jeweiligen Zertifizierungsprogramme und der Sachverständigentätigkeit.

Fachgebiet:


Personenzertifizierter Sachverständiger für:
Dach-, Fassaden- und Abdichtungstechnik
sowie Begutachtung von Sturmschäden (Euro-Zert)

 

Zusatzqualifikationen

 

Beurteilung von Feuchte- und Schimmelpilzschäden sowie Beurteilung energetischer Maßnahmen an Gebäuden (Euro-Zert) 
Sachkundiger für Bauschäden und Baufehler (TÜV-Akademie Ausbildung)

 

Personenzertifiziert und überwacht durch SVG Euro-Zert GmbH

 

Zertifizierungsnummer: ZN-2022-18-01-24520

 

gültig bis Dezember 2027

 

Certified Expert (DIN EN ISO/IEC 17024:2012)

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