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Zur Erschließungsbeitragspflicht bei lange bestehenden Straßen
16.08.2012 | Rechtsprechung
Anlieger müssen für die endgültige Herstellung von Straßen einen Erschließungsbeitrag zahlen. Die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 schon "vorhandenen" Straßen unterliegen dieser Pflicht nicht. Doch was ist eine "vorhandene" Straße?
Das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) entschied: Anlieger müssen für die endgültige Herstellung einer 1869 angelegten Straße nur dann keinen Erschließungsbeitrag mehr zu zahlen, wenn diese aufgrund eines Ortsstraßen- und Bebauungsplanes nach dem alten Badischen Ortsstraßengesetz von 1868 „als Ortsstraße zum Anbau bestimmt“ und bis 1961 vollständig plangemäß hergestellt war. Mit anderen Worten: Das Großherzoglich Badisches Straßenrecht von 1868 ist entscheidend für die Erschließungsbeitragspflicht.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Nach dem Kommunalabgabengesetz dürfe für eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 schon „vorhandene“ Straße kein Erschließungsbeitrag von den Anliegern mehr verlangt werden. Ob die schon 1869 angelegte Straße im Sinne dieses Gesetzes „vorhanden“ sei, richte sich nicht allein nach der „tatsächlichen Existenz“ der Straße. Vielmehr komme es zusätzlich darauf an, dass sie nach dem einschlägigen Landesrecht auch „zu Recht“ vorhanden sei. Das aber sei sie nur, wenn sie als eine „zum Anbau bestimmte Ortsstraße“ auf der Grundlage eines Ortsstraßen-, Straßen- oder Baufluchten- oder Bebauungsplans plangemäß hergestellt worden sei, wie dies das „Badische Ortsstraßengesetz vom 20.2.1868“ vorgeschrieben habe.
Für die Existenz einer solchen planungsrechtlichen Grundlage trage der Kläger die Beweislast. Sei ein solcher Plan nicht mehr aufzufinden, so könne sich dessen Existenz auch aus hinreichend verlässlichen Indizien ergeben. Bei der Würdigung der Indizien sei allerdings zu berücksichtigen, dass im ehemaligen Großherzogtum Baden rechtlich gebundener Straßenbau nicht nur nach dem Ortsstraßengesetz sondern auch nach dem daneben gültigen (allgemeinen) Straßengesetz (vom 14.1.1868) stattgefunden habe. Nach diesem allgemeinen Straßengesetz geplante und erstellte Straßen aber seien keine gezielt zum Anbau mit Wohnbebauung bestimmte Ortsstraßen, sondern allein der allgemeinen Verkehrsverbindung dienende Zufahrtsstraßen gewesen. Eine spätere oder sogar nur sehr viel spätere allenfalls sporadische Bebauung mit wenigen Wohnhäusern entlang einer Straße deute darauf hin, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Errichtung kein wirkliches Bedürfnis für die Errichtung von Wohnbebauung an dieser Straße gegeben habe und es sich somit nicht um eine zum Anbau bestimmte Ortsstraße sondern allenfalls um eine allgemeine Zufahrtsstraße handle. Nach allem sei es unerheblich, ob die Straße in den 1930-er Jahren bereits einen Teerbelag gehabt und nach dem allgemeinen Eindruck in den vergangenen Jahrzehnten auf die Anlieger wie eine Anbaustraße gewirkt habe. Denn entscheidend für ihre Qualifizierung als Ortsstraße seien die planungsrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Baden-Württemberg in Mannheim stellen.
Quelle: VG Freiburg (Breisgau), PM 07.08.2012 zu VG Freiburg (Breisgau),
Urteil vom 11.07.2012 - 4 K 1621/10
Im Dezember 2012 erscheint die deutsche Ausgabe der DIN EN ISO/IEC 17024:2012
Eintrag vom 27.08.2012
Nach heutiger Rücksprache mit dem Beuth Verlag wird die deutsche Übersetzung der DIN EN ISO/IEC 17024:2012 Anfang bis Ende Dezember 2012 endgültig erscheinen.
Bedeutung und Grenzen der Sachverständigentätigkeit
Allgemeine Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit
Da die Sachverständigentätigkeit in der Regel einen erheblichen, oft ausschlaggebenden Einfluss auf fremde
Entscheidungen mit unter Umständen schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen hat, setzen
Rechtsprechung und Sachverständigenordnung die Anforderungen an den Sachverständigen sehr hoch:
- - Überdurchschnittliches Fachwissen ist selbstverständlich - Der „neueste Stand der Wissenschaft“ ist zu beachten - Ein objektives und qualifiziertes Gutachten ist zu garantieren - Wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit müssen gegeben sein - forensische Kenntnisse sind unabdingbar -Wie kann der Laie erkennen, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden?
Die Gewerbefreiheit unseres Staates erlaubt es jedem, „der von der Sache etwas versteht“, sich Sachverständiger zu nennen.
Rechtsschutz genießen folgende Bezeichnungen:
DIN EN ISO / IEC 17024:2012 Personen-zertifizierter Sachverständiger
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Jeder Auftraggeber sollte sich vorher informieren, ob der von ihm gewählte Sachverständige die notwendigen Kenntnisse und Voraussetzungen bietet, die für den zu beurteilenden Fall erforderlich sind.
Was bedeutet Zertifizierung? Wozu dient sie?
Wenn Sie heute mit einem Mittelklassewagen liegen bleiben, erscheint ein Mechatroniker mit einem elektronischen Prüfgerät, dessen Ausstattung früher für Flugzeuge gereicht hätte. In Kellern von Neubauten findet man „Technikräume“ mit Steuergeräten, deren Reparatur im Schadenfall (z.B. nach einem Starkregenereignis, Überschwemmung, Blitzeinschlag) tausende Euros kosten kann.
Damit sind wir neben der sprunghaften technischen Entwicklungen bei einem weiteren Faktor: dem Klimawandel.
Bis vor einigen Jahren kannte man den Begriff „Starkregenereignisse“ nicht. Meistens wurde nur von einem 30-jährigen Jahrhundertregenereignis gesprochen, dann nahm der Begriff „Jahrhundertregen“ seinen Lauf und nun geht man sogar von einem zweimaligen Jahrhundertregenereignis aus. Heute müssen selbst bei kleineren Bauvorhaben bis 700 m² Überflutungs- und Überlastungsnachweise nachgewiesen werden.
Jetzt fegen Tornados über Deutschland, Dächer fliegen durch die Luft, die Schäden nach Stürmen und Überschwemmungen gehen in die Millionen.
Naturkatastrophen verursachen zumeist Massen- und Großschäden – ein Schadenmanagement wächst da leicht zum Krisenmanagement aus. Denn neben Abertausenden von Schäden haben Versicherer auch direkt mit den Auswirkungen zu kämpfen, wenn sie die Schäden regulieren wollen: Zusammengebrochene Infrastrukturen und ausgefallene Kommunikationsnetze stellen die Assekuranz vor größte Herausforderungen. Ohne entsprechende Vorbereitung, Konzepte zur Schadenverhütung und Aktionspläne geraten Versicherungsunternehmen leicht in Gefahr, überfordert zu sein, wenn tausende Schäden binnen kürzester Zeit zu regulieren sind. Uneinheitliche Vorgehensweisen, Verzögerungen und Überzahlungen gehören zu den möglichen Folgen – und außer vermeidbaren Kosten droht Unternehmen zudem ein Vertrauensverlust, der ihr Geschäft in der Zukunft beeinträchtigen kann.Warum eine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024:2012
Eine viel geäußerte Frage von Personen, die u. a. für die Versicherungswirtschaft Gebäudeschäden begutachten wollen oder bereits tätig sind, lautet:
„Warum soll ich mich zertifizieren lassen? Ich besitze ja schließlich einen Hochschulabschluss; ist das nicht auseichender Beweis meiner Qualifikation?“
Was unterscheidet also die Zertifizierung von einem Fachhochschul,-bzw. Hochschulabschluss?
Die Begutachtung u. Beurteilung von Gebäudeschäden ist nicht alleine theoretisch erlernbar (zumal es in diesem Bereich keinen genormten Ausbildungsweg gibt).
Die in langjähriger Praxis gewonnenen Erfahrungen sind durch kein Studium zu ersetzen. Nur die Kombination von theoretischem Wissen und jahrelanger praktischer Erfahrung ermöglicht die Kompetenz, die ein anspruchsvoller Auftraggeber erwartet.
Die SVG office GmbH bietet die Möglichkeit sich als Sachverständiger für Bau- und Versicherungsschäden zertifizieren zu lassen.
Eine Zertifizierung als Sachverständiger für Bau- und Versicherungsschäden bzw. Gebäude- und Haftpflichtschäden setzt voraus, dass der Sachverständige nach einer fundierten theoretischen und forensichen Ausbildung (z. B. einem einschlägigen Studium) mehrere Jahre intensive praktische Bewertungstätigkeit auf dem Sachgebiet ausgeübt hat.
Aber nicht nur allein die praktische Erfahrung unterscheidet den Personen-zertifizierten Sachverständigen von den „nur“ Hochschul- oder Akademie- Absolventen. Die Pflicht zur Weiterbildung, die regelmäßige Überprüfung von Arbeitsproben und Wissensstand und der ggf. drohende Zertifikatsentzug bewirken, dass die zertifizierten Sachverständigen sich nicht auf Einem einmalig erreichten Abschluss „ausruhen“ können, sondern gezwungen sind, ihr Fachwissen ständig aktuell zu halten und sich mit den Jeweils neuesten bewertungstheoretischen Erkenntnissen auseinander zu setzen.
Jeder Sachverständige sollte sich deshalb die Zertifizierung nach DIN EN ISO / IEC 17024:2012 zum Ziel setzen.
Ein dritter Faktor: Pfusch am Bau.Wer Gutachten von Sachverständigen liest, mag es nicht glauben, was dort von „Fachunternehmen" den Kunden geliefert und berechnet wurde.
Bei all diesen Schäden geht es um die Schuldfrage! Wenn die Hausbau-Firma und/oder die Handwerker sich weigern die Schäden auf ihre Kosten zu beseitigen, läuft das auf einen Prozess hinaus. Richter sind aber nun mal keine Bausachverständige, ihnen schwindelt es, wenn sie DIN-Regeln usw. studieren sollen.
Sie wünschen kompetente Personen-zertifizierte Sachverständige, die ihnen den Sachverhalt in präziser, nachvollziehbarer Sprache, mit schlagenden Argumenten, mit glasklaren Fotos und Messergebnissen erläutern.
Das soll die Basis für eine rechtliche Würdigung und ein gerechtes Schadensersatz-Urteil sein.
Woher stammen nun die Sachverständigen?
Die heutigen Fach-Innungen sind direkte Nachkommen der mittelalterlichen Zünfte. Sie sind eng verbunden mit politischen Entscheidungsträgern und nehmen Einfluss auf Verordnungen und Gesetze.
Ihr Wunsch: sie allein wollen die „öffentlich bestellten SV“ benennen, womit natürlich ein klarer „Heimvorteil“ für ihre Mitglieder erzeugt wird.
Nun fahren wir aber nicht mehr mit der Postkutsche des 19. Jahrhunderts. Deutschland besteht nicht mehr aus vielen kleinen Fürstentümern, sondern ist eingebunden in ein immer dichter werdendes Netz von europäischen Verordnungen und Regelungen.
Certus heißt auf Deutsch sicher, facere heißt machen. Derjenige, der sich an einen Personen-zertifizierten Sachverständigen wendet, ist sicher, weil diesem Sachkunde und Neutralität attestiert worden sind.
Für diesen Prozess gibt es die DIN EN ISO/IEC 17024:2012, sie regelt, wer berechtigt ist zur Vergabe dieser Zertifizierung, welche Voraussetzungen die Vergabestelle erfüllen muss und welche der Bewerber.
Fazit: Ein öffentlich bestellter 50jähriger SV in einer Eifel-Kleinstadt – bekannt bei Gericht und angesehen – ist mit seiner Bestellung auf der relativ sicheren Seite. Jemand, der aber in Ballungsräumen wie dem Ruhrgebiet oder der Rheinschiene als 35jähriger beginnt, sollte sich überlegen, ob er dem alten Pfad folgen will zur öffentlichen Bestellung. Wer einem Bochumer Richter bekannt und vertraut ist, ist wenige Kilometer entfernt in Dortmund ein völlig Unbekannter.
Größere Firmen mit Sitz in Düsseldorf oder Frankfurt, bei denen Schäden in ihren Dependancen in weit entfernten Städten anfallen, brauchen eine zukunftssichere Methode zur Auswahl von Sachverständigen SV bei Schadensfällen. Sie sind gewöhnt an europäische Maßstäbe, die Innung eines Ortes interessiert sie wenig. Sie werden SV auswählen, die der europäischen Norm DIN EN ISO/IEC 17024:2012 entsprechen.
Die Bezeichnung "Bau-Sachverständiger" ist nicht zwangsläufig irreführend!
LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 - 16 O 15/11, Volltext Sachverhalt: Bezeichnung als "Bau-Sachverständiger" irreführend? 1. Die Werbung eines Architekten und Personen-zertifizierten Sachverständigen mit der Bezeichnung "Bausachverständiger" ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete verstößt nicht gegen das UWG. 2. Ein Architekt verfügt aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung über die für das Sachgebiet Bauschäden erforderliche Sachkunde. UWG §§3, 5 Abs. 1 Nr. 3 In dem Rechtsstreit .... hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 03. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kurpat, den Handelsrichter Grodowski und den Handelsrichter Meyring für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen Mitgliedern auch Industrie- und Handelskammern gehören. Der Beklagte ist Architekt (BDA), seit nahezu 30 Jahren Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, und als Sachverständiger in erheblichem Umfang ausschließlich für Gerichte tätig. Mitglied einer Industrie- und Handelskammer ist der Beklagte nicht. Am 22.06.2011 bezeichnete sich der Beklagte auf der von dem Bonner Gerichtssachverständigenverein e.V. betriebenen Internetseite ### im Mitgliederverzeichnis u.a. wie folgt: "Name: ### Vorname: ### akad. Titel: Architekt BDA, zertifizierter Sachverständiger.
Tätigkeitsschwerpunkte: - Schäden an Gebäuden * - Architektenleistungen und Architektenhonorare * - Prüfung des Schallschutzes DIN 4109 und des Wärmeschutzes DIN 4108 - Bauabrechnungssachen" Diesen Umstand nahm der Kläger zum Anlass, den Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2010 abzumahnen und ihn aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit folgendem Inhalt abzugeben: "(...) 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe "Bau-Sachverständiger" ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete zu werben. 2. für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR (viertausend) zu zahlen. (...) Der Beklagte trat dem Unterlassungsbegehren mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2010 entgegen und verlangte unter dem 14.07.2010 seinerseits von dem Kläger die Erklärung, dass die Bezeichnung als "Bau-Sachverständiger i.V.m. der auf der Homepage des Bonner Gerichtssachverständigenvereins e.V. aufgeführten Erläuterungen hierzu" keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG darstelle. Wegen des vollständigen Inhalts der vorbezeichneten Schreibens wird auf die von dem Kläger in Kopie zur Akte gereichte Fassung, Bl. 14 bis 24 der Akte, verwiesen. Ein von dem Kläger bei der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer ### eingeleitetes Einigungsverfahren gemäß § 15 UWG blieb ergebnislos. Der Kläger begehrt Unterlassung und Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten. Er behauptet, die "Sachgebietseinteilung im Bauwesen" umfasse insgesamt 23 Sachgebiete mit einer Vielzahl von Untergruppen, auf denen durchgängig eine Einzelperson in keinem Fall auch nur ansatzweise über eine überdurchschnittliche Sach- und Fachkunde verfügen könne. Der Beklagte maße sich hingegen, so die Ansicht des Klägers, mit der Bezeichnung "Bau-Sachverständiger eine Befähigung "als Experte im gesamten Baubereich" an.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, sich bei geschäftlichen Handlungen als "Bau-Sachverständiger" ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete zu bezeichnen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte sieht sich zur Unterlassung und Kostenerstattung nicht verpflichtet. Die Bezeichnung ,,Bau-Sachverständiger stelle eine Oberkategorie dar, die der Abgrenzung von anderen Sachverständigen diene und, so behauptet der Beklagte, von den angesprochenen Verkehrskreise auch nicht missverstanden werde, zumal er diese. [Anm. d. Red: Text endet so] Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, sich bei geschäftlichen Handlungen als "Bau-Sachverständiger ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete zu bezeichnen. Ein dahingehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wonach derjenige, der irreführende und damit unlautere Wettbewerbsmaßnahmen ergreift, Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden zur Unterlassung verpflichtet ist. Zwar zählt zu werbenden geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 2 UWG auch die Veranlassung kommerzieller Mitteilungen, die (mittelbar) der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen dienen. Dies gilt für die Nutzung von Mitgliedsverzeichnissen, wenn die darin enthaltenen Angaben - wie hier - zur Information der angesprochenen Verkehrskreise frei zugänglich in das Internet eingestellt werden (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 14.3.2001 – 14 U 2585/00, WRP 2001, 840). Dem geltend gemachten Anspruch steht jedoch entgegen, dass der Beklagte diesem nicht zuwider gehandelt hat. Denn mit den Angaben auf der Internetseite des Bonner Gerichtssachverständigenvereins vom 22.06.2010 erfüllt der Beklagte das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren (ungeachtet seiner inhaltlichen Berechtigung). Es fehlt bereits an einer Erstbegehungsgefahr. So erfolgt die dortige Verwendung der Bezeichnung als "Bau-Sachverständiger" - bei verständiger Würdigung - unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und damit auf bestimmte Sachgebiete. Dass diese der Sachgebietseinteilung der Industrie- und Handelskammern nicht entsprechen, hat der Kläger weder behauptet noch ergibt sich das aus der von ihm zur Akte gereichten "Sachgebietseinteilung Bauwesen" (vgl. die dortigen Ziffer 1., 1.2, 1.3, 18. und 22.). Ungeachtet dessen begegnet die Annahme, eine Aufteilung des Bauwesens in Sachgebiete könne durch die Industrie- und Handelskammern über das Wettbewerbsrecht mit verbindlicher Wirkung auch für Nichtmitglieder festgelegt werden, durchgreifenden Bedenken.
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Unabhängig davon fehlt es an einer irreführenden Werbung des Beklagten. Bei der Frage, in welcher Weise der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, ist darauf abzustellen, ob die Angaben so gestaltet sind, dass sie bei einem nicht unerheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgen, über wesentliche Merkmale der beworbenen Leistung eine Fehlvorstellung verursachen (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2007 - 2 U 13/07, WRP 2008, 151). Nach dieser Maßgabe verstößt eine Werbung mit der Bezeichnung als "Bau-Sachverständiger" ohne Angabe von Sachgebieten nicht gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG (ebenso LG Hamburg, Urt. v. 2.8.2005 – 312 O 211/05, MD 2006, 264; offenlassend LG Tübingen, Urt. v. 2.2.2007 – 20 = 34/06, WRP 2008, 151,; a.A. LG Regensburg, Urt. v. 28.2.2002 – 1 HK O 1970/01, WRP 2003, 122). Das kann die Kammer, deren Mitglieder sowohl zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören als auch regelmäßig mit Wettbewerbssachen befasst sind, aus eigener Sachkunde beurteilen. Von einem "Sachverständiger wird erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet, d.h. über uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienabschluss verfügt (BGH, Urt. v. 6.2.1997 – I ZR 234/94, MDR 1997, 1049; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2007 -
2 U 13/07, WRP 2008, 151; LG Hamburg, Urt. v. 2.8.2005 – 312 O 211/05, MD 2006, 264). Der demnach - hier - für das "Bauwesen" erforderliche Sachverstand ist bei einem Architekten schon aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung vorhanden.
Ein Befund von dem im Übrigen auch der Gesetzgeber ausgeht. Gemäß § 1 BauKaG NRW obliegt dem Architekten die Planung von Bauwerken einschließlich der Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Hierzu gehören nach § 1 Abs. 5 BauKaG NRW auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen (im Ergebnis ebenso LG Hamburg, Urt. v. 2.8.2005 - 312 O 211/05; MD 2006, 264). Dass es im Einzelfall der Begutachtung eines weitergehenden Studiums bereits von Dritten gewonnener Erkenntnisse bedarf, liegt in der Natur der Sache und ist kein Phänomen der Tätigkeit des Architekten als einem Sachverständigen. Diese Annahme liegt auch der bei den angesprochenen Verkehrskreisen anzutreffenden Verwendung der Bezeichnung "Bausachverständiger zugrunde (vgl. etwa OLG D Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2005 – I-20 U 213/04, NZBau 2006, 517 - Architekt als Bausachverständigen Bogusch/Weber, Prüfungsfragen für Bausachverständige, 4. Auflage, 2011; Leupertz/Hettler, Der Bausachverständige vor Gericht, Praxisleitfaden, 2007; Röhrich, Das Gutachten des Bausachverständigen, 2. Auflage, 2007; Krell/Renz, Die Haftung des Bausachverständigen, 1. Auflage 2007) und entspricht dem historisch gewachsenen Begriffsverständnis.
Zudem würde vorliegend eine aus der Verwendung der Bezeichnung "Bau-Sachverständige - bei abweichender Betrachtung - erwachsenene Irreführung durch die dem Leser der Internetseite anderweitig zu Teil gewordene Aufklärung verhindert. Denn etwaigen Fehlvorstellungen über die Reichweite der dem Beklagten zukommenden Sachkunde wird durch die dort aufgeführten Tätigkeitsschwerpunkte begegnet. Die für die Werbung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1984 – I ZR 93/82, MDR 1985, 27, - bestellter Kfz-Sachverständiger, OLG Hamm, Urt. v. 7.12.1982 - 4 U 178/82, GRUR 1983, 673; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2007 – 2 U 13/07, WRO 2008, 151,) rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Den dort beruht die Annahme der Irreführung darauf, dass der Werbende den Hinweis auf eine uneingeschränkte Anerkennung durch die Industrie- und Handelskammer mit dem Angebot von Leistungen verbindet, die jedenfalls dem Anschein nach dem Fachgebiet der Bestellung entsprechen. Es liegt nahe, dass bei einem derartigen Vorgehen alle Leistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen als von der öffentlichen Bestellung erfasst angesehen sein werden und die irrige Annahme begründet, sein durch eine Prüfung nachgewiesenes - und deshalb von dritter Seite anerkanntes - Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber auch in den von der Bestellung nicht erfassten Bereiche übertreffe (vgl. BGH, a.a.O.). II. Mangels Wettbewerbsverletzung kommt auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm mit der Abmahnung entstandenen Kosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2009 - 7 LA 79/08
Sachverständige - Nachweis besonderer Sachkunde für die öffentliche Bestellung
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2009 - 7 LA 79/08
Für den Nachweis "besonderer Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (wie BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 -, NVwZ 1991, 268, 269).
Ein Nachweis "herausragender Fähigkeiten" ist in der Regel nicht gefordert.*)
IHK verliert einen sehr langen Rechtsstreit und muss den Antragsteller öffentlich bestellen und vereidigen
Aus dem Entscheidungstext
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem sie verpflichtet worden ist, den Kläger als Sachverständigen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Der Vortrag der Beklagten, das angegriffene Urteil leide an einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen Beweis darüber erhoben habe, ob der Kläger tatsächlich über die in § 36 GewO vorausgesetzte "besondere Sachkunde" verfüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht konnte - entgegen der von der Beklagten in der Zulassungsbegründung vertretenen Auffassung - über das Vorliegen eines ausreichenden Nachweises der "besonderen Sachkunde" ohne eine Beweiserhebung entscheiden. Eine solche Beweiserhebung drängte sich insbesondere nicht auf.
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 Abs. 1 GewO gehört u.a. der Nachweis "besonderer Sachkunde". Für diesen Nachweis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 -, NVwZ 1991, 268, 269). Soweit die Beklagte mit der Formulierung in ihrem Ausgangsbescheid vom 27. Februar 2006, der "… Maßstab der besonderen Sachkunde … (werde) … nur von den herausragenden Experten auf ihrem Gebiet …" erfüllt, möglicherweise eine strengere Auffassung zum Tragen zu bringen beabsichtigt, findet dies in § 36 Abs. 1 GewO keine Grundlage. Die Prüfung des Erfordernisses der besonderen Sachkunde soll nicht die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig bezeichnete "konkrete Bedürfnisprüfung" für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 ff.) ersetzen, indem eine positive Zulassungsentscheidung von so hohen Anforderungen abhängig gemacht wird, dass ihnen von vornherein nur ein kleiner Personenkreis genügen kann. § 36 GewO hat nur den Zweck, die Auswahl zwischen qualifizierten und unqualifizierten Sachverständigen zu erleichtern (BVerfG, aaO). Ein Nachweis "herausragender Fähigkeiten" ist daher in der Regel nicht gefordert. Die Anforderungen an den Qualifikationsnachweis dürfen nicht überspannt werden. Im Rahmen der Bestellungspraxis ist neben der fachlichen Kompetenz der Bewerber auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Auswahl unter einer ausreichenden Zahl von Sachverständigen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, aaO).
Seine fachliche Qualifikation muss der Antragsteller nach § 36 GewO schon bei der öffentlichen Bestellung besitzen. Der Sachverständige erwirbt seine Kenntnisse und Erfahrungen also nicht erst durch seine Gutachtertätigkeit, sondern vor allem in seinem Ausgangsberuf, in dem er regelmäßig auch weiterhin tätig ist (vgl. BVerfG aaO). Das Erfordernis des Sachkundenachweises gebietet dabei keine starr schematische Handhabung (BVerwG, aaO). § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO verlangt insbesondere nicht, dass alle Bewerber sich einem schriftlichen und mündlichen Examen unterziehen müssten und nur dadurch den erforderlichen Nachweis erbringen könnten. Zur Überprüfung der Sachkunde kommt beispielsweise auch die Vorlage eigener Gutachten, die von besonderer Sachkunde zeugen, in Betracht. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO lässt jeden Sachkundenachweis zu (BVerwG, aaO). Bei der Prüfung, ob der Bewerber die erforderliche besondere Sachkunde für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nachgewiesen hat, steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum nicht zu, was auch dann gilt, wenn sie sich von einem Fachausschuss beraten lässt, der ein prüfungsähnliches Leistungsermittlungsverfahren durchführt (vgl. BVerwG, aaO).
Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht über die Frage des Nachweises der besonderen Sachkunde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO durch den Kläger selbst entscheiden. Das Tatsachengericht bestimmt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Rahmen der Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel grundsätzlich nach eigenem Ermessen (BVerwG, Beschl. v. 18.1.1989 - 2 B 177.88 -, juris). Es ist dabei nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt ihm vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten und Unterlagen zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen (§§ 86 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, aaO mwN). Maßgeblich ist die vom Verwaltungsgericht eingenommene materiellrechtliche Position; denn ob ein Gericht die für seine Verfahrensweise in Bezug auf die Sachaufklärung geltenden Grundsätze verletzt, kann nur auf der Basis seiner eigenen materiellrechtlichen Überzeugung überprüft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2001 - 9 BN 2/01 -, DVBl. 2002, 67, 68).
Die Beklagte muss sich hier zunächst entgegenhalten lassen, dass sie die - in der Zulassungsbegründung beanstandete - unterlassene Beweiserhebung "… über die Frage …, ob der Kläger tatsächlich über die besondere Sachkunde i.S.d. § 36 Abs. 1 GewO verfügt", im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im Verfahren der ersten Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07 -, juris). Hat der Beteiligte im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, versäumt hinzuwirken, kann die Aufklärungsrüge nur Erfolg haben, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschl. v. 10.10.2001, aaO). Davon kann keine Rede sein.
Der Kläger hatte seine fachliche Qualifikation durch eine langjährige Tätigkeit in der Immobilienwirtschaft sowie die Vorlage von Abschlusszeugnissen und Qualifikationsnachweisen (u.a. erfolgreicher Abschluss des Kurses der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität Freiburg GmbH mit der Verleihung des Abschlusses als "Diplom-Sachverständiger (DiA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten") belegt. Dem Verwaltungsgericht lagen darüber hinaus die vom Kläger eingereichten sieben Gutachten sowie deren Bewertungen durch die von der Beklagten hiermit befassten Ausschussmitglieder vor. Der Inhalt dieser Bewertungen war im gerichtlichen Verfahren von den Beteiligten erörtert worden. Es ist im Hinblick auf die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger habe die von der Beklagten erhobenen einzelnen Beanstandungen in seiner Replik vom 22. November 2006 entkräftet, insbesondere seine Vorgehensweise sowie die angewandten Wertermittlungsmethoden detailliert begründet und verteidigt, zumal die Beklagte hierauf im Folgenden nicht mehr eingegangen sei. Bei dieser Sachlage drängte sich eine zusätzliche Beweiserhebung über die Qualifikation des Klägers keinesfalls auf.
Die Beklagte verkennt bei ihrer Kritik, das Verwaltungsgericht selbst habe nicht über den erforderlichen Sachverstand verfügt, um über den Nachweis der besonderen Sachkunde ohne Beweisaufnahme zu entscheiden, dass dem Gericht sachverständige Äußerungen der Mitglieder des Sachverständigenausschusses hinsichtlich der vom Kläger eingereichten Leistungsnachweise vorlagen, die von ihm zu bewerten waren. Diese Äußerungen waren im gerichtlichen Verfahren erörtert worden. Das Verwaltungsgericht sah die Einwände der Beklagten im Anschluss daran als entkräftet an. Der Vorwurf, es habe ohne ausreichende sachverständige Grundlage dem Kläger die Qualifikation zugesprochen, geht daher fehl. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht zutreffende Schlüsse aus dem ihm vorliegenden Material gezogen hat, betrifft nicht die Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und einen möglichen Verfahrensfehler, sondern die Richtigkeit der Entscheidung.
2. Ebenso wenig vermag der Senat einen Verfahrensmangel durch Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen Anmerkungen des Zweitbeurteilers als "… schwer lesbar und mangels Begründung wenig nachvollziehbar" bezeichnet, ohne die Beklagte hierauf vorab hingewiesen zu haben. Der von ihr aus dieser Passage der Urteilsgründe gezogene Schluss, das Verwaltungsgericht habe "… die Vorvoten nicht … lesen können", stellt ersichtlich eine Fehlinterpretation dar. "Schwer" bedeutet nicht "nicht", sondern verweist lediglich auf Schwierigkeiten beim Lesen. Dass das Verwaltungsgericht offensichtlich in der Lage gewesen ist, die Äußerungen der "Vorvoten" trotz Leseschwierigkeiten inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, ergibt sich schon daraus, dass es sie inhaltlich bewertet hat, und zwar als "… wenig nachvollziehbar". Die von der Beklagten an ihre - unzutreffende - Interpretation geknüpften Schlussfolgerungen zu der (dann) gebotenen weiteren Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts gehen daher ins Leere.
3. Aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Insoweit fehlt bereits eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die schlichte Behauptung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei "… verfahrensfehlerhaft zustande gekommen", weil das Gericht dem Kläger "… eine Sachkunde zugesprochen (habe), die dieser nicht nachgewiesen (habe)" und daher "falsch", genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Sie trifft auch inhaltlich nicht zu, da das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat.
4. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
Eine Abweichung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten, die gleiche Rechtsfrage betreffenden abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt (BVerwG, Beschl. v. 2.6.1988 - 1 B 66.88 -, InfAuslR 1988, 316). Ein derartiger von der Rechtsprechung des Divergenz Gerichts abweichender abstrakter Rechtssatz braucht vom Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein, er muss sich aber zumindest aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben (Nds. OVG, Beschl. v. 2.7.1998 - 12 M 2936/98 -, juris). Das ist nicht der Fall.
Soweit die Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht weiche von dem Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1990 (1 C 10.88) ab, wonach die Gerichte, soweit ihnen dazu erforderliche fachwissenschaftliche Kenntnisse fehlten, verpflichtet seien, sich der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen, stellt das Verwaltungsgericht keine abweichenden Grundsätze auf. Es zitiert die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne hiervon abweichen zu wollen. Der von der Beklagten zitierte Satz in der Urteilsbegründung, "… die Kammer brauchte sich von Amts wegen keiner weiteren Erkenntnisquellen bedienen", stellt schon wegen seines Bezugs auf den konkreten Fall keinen abstrakten Rechtssatz dar, sondern formuliert die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, die ihm vorliegende Beurteilungsgrundlage sei für die Entscheidung der Rechtssache ausreichend.
Dem "vorsorglichen" Beweisantrag der Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass "… der Kläger … nicht über die besondere Sachkunde … (verfüge)", Mitglieder seines Sachverständigenausschusses als Zeugen zu hören und ein Sachverständigengutachten hierzu einzuholen, ist nicht nachzugehen. Eine Beweiserhebung im Zulassungsverfahren im Hinblick auf Umstände, die die Hauptsache betreffen, ist untunlich, da Grundlage der Zulassungsentscheidung die Darlegungen des Rechtsmittelführers sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein Zeugenbeweis wäre im Übrigen als Beweismittel auch ungeeignet, um eine mangelnde Qualifikation des Klägers zu belegen.

